Zentraler Einkauf

Einkaufsbedingungen der Krome GmbH

 

I.          Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen und Leistungen, die wir bei unseren Lieferanten beauftragen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Un­ternehmer (vgl. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden wir den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen, oder wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  3. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenlieferverträge und Qualitätssicherungsvereinbarun­gen, sowie Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einkaufsbedin­gungen. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend, wofür die Textform (§ 126b BGB) ausreichend ist.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gegenwärtig gelten die Incoterms 2020.

 

II.         Vertragsanbahnung, Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung (wofür jeweils die Textform - § 126b BGB – ausreichend ist) an den Lieferanten als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. der Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Wir halten uns an unsere Bestellung für eine Frist von 14 Tagen ab Abgabe gebunden. Die Bestätigung durch den Lieferanten hat innerhalb dieser Frist schriftlich zu erfolgen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
  3. Verträge, denen ein genehmigungspflichtiges Auslandsgeschäft zugrunde liegt, werden vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden verbindlich.

 

III.        Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend („Fixgeschäft“). Sollte die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben sein, oder falls sofortige Lieferung vereinbart wurde, hat die Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene vorzeitige Auslieferung berührt nicht unsere an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
  3. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (DDP) an den in der Bestellung angegebenen Ort oder sonst vereinbarten Ort. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
  4. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, die Artikelnummer und die Lieferadresse enthält. Fehlt der Lieferschein oder enthält er unvollständige An­gaben, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
  5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
  6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort gemäß Ziffer III.3 auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahme­verzug befinden.
  8. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
  9. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er anderweitig in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer III.10 bleiben unberührt.
  10. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% jenes Nettopreises. Uns bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

IV.        Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind bindend. Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie vereinbart und schriftlich (mindestens in Textform - § 126b BGB) von uns bestätigt werden. Sollte der Lieferant zwischen Vertragsschluss mit uns und Liefe­rung/Leistung seine Preise allgemein reduzieren oder seine Konditionen generell verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
  2. Alle vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht ge­sondert ausgewiesen ist.
  3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleis­tungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpa­ckung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Der Lieferant ist verpflichtet, den frachtgünstigsten Transport zu wählen.
  4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger, mangelfreier Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
  5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs ist stets eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Sofern wir kreditversichert sind und eine Ablehnung des Kreditversicherers auf das Unternehmen des Lieferanten ausgesprochen wird, sind wir berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten fällig zu stellen.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zu­stehen.
  8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

V.         Gewährleistung

  1. Bei Mängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
  2. Eine Mängelrüge gemäß § 377 HGB durch uns ist noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Diese Frist gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer V.3. bei einem offenen Mangel der Ware ab Entgegennahme der Lieferung und bei einem versteckten Mangel ab Entdeckung des Mangels. Die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer V.3. bleiben unberührt.
  3. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377 HGB ff.) mit folgender Maßgabe: unsere Pflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch uns unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle durch uns im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, mehr als unerhebliche Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Das vollständige Entladen der Ware stellt keine Annahme derselben als vertragsgemäß dar. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Ge­fahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

 

VI.        Produkthaftung/Produzentenhaftung, Rückruf, Versicherung

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant ver­pflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch die vom Lieferanten gelieferte Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Ver­antwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant sämtliche unserer Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter und/oder von uns durchgeführter Rückruf­aktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche An­sprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.

VII.           Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche, nicht offenkundige Informationen aus der Zusammenarbeit bzw. Geschäftsbeziehung mit uns geheim zu halten.
  2. Lieferanten sind ohne unsere schriftliche Genehmigung (für die Textform nach § 126b BGB ausreichend ist) nicht berechtigt, mit der zwischen uns und dem Lieferanten bestehenden Geschäftsbeziehung zu werben oder diese Geschäftsbeziehung als Referenz anzuführen.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach den vorstehenden Ziffern gelten auch nach der Beendi­gung/Erfüllung des Vertrages fort.
  4. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer VII. verpflichten.

 

VIII.         Einhaltung von Gesetzen

  1. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen, insbesondere allen behördlichen und gesetzlichen Anforderun­gen und Vorschriften an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
  2. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer VIII. enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

 

IX.            Abtretung 

Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung (für die Textform nach § 126b BGB ausreichend ist) nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Die Zustimmung zur Abtretung von Ansprüchen werden wir nicht verweigern, wenn kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungserbot mehr besteht oder wenn die berechtigten Belange des Lieferanten an der Abtretbarkeit der Forderung überwiegen.

 

X.              Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Marienmünster. Wir sind allerdings berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesre­publik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) und unter Ausschluss abweichender Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

 

XI.            Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung in Kraft, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

 

Stand: Januar 2024              

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